Gebührenfalle bei frühzeitiger Auflösung Mietvertrag mit Mindestmietdauer

  • Liebes Forum,

    ich habe vor 2 Jahren einen Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer (4J) abgeschlossen. Nachdem ich mit meinem Freund in eine größere Wohnung ziehe, hatte ich mit der Hausverwaltung gesprochen ob ich früher aus dem Vertrag könnte. Für sie war es kein Problem unter der Voraussetzung dass bis zum Auszugstermin ein Nachmieter da ist. Ich habe die Kündigung abgeschickt und die Hausverwaltung hat diese unter Vorbehalt vermerkt.

    Nun ist für das Objekt ein Makler zuständig den die Hausverwaltung beauftragt hat. Ich wollte selbst einen Nachmieter benennen, was aber vom Makler abgelehnt wurde. Nach vielen hin und her habe ich nun kurz vor Auszug einen Brief durch die Hausverwaltung bekommen dass ein Nachmieter feststeht und dass mir die Hausverwaltung den Makler sowie weitere Gebühren in Rechnung stellt im Gegenzug dass sie mich früher aus dem Vertrag lassen. Die Nachricht habe ich als eine Art Vertrag bekommen den ich unterschreiben muss. Damit wird meine Kündigung gültig aber mein Konto leider auch 2000 EUR leerer....

    ich bin verzweifelt und verstehe nicht wie so etwas rechtens sein kann?!

    Hatte jemand schon mal eine solche Situation? Gibt es hier eventuell noch einen Ausweg oder muss ich damit leben???? Ich hoffe jemand von euch weiß einen Rat

  • ich bin verzweifelt und verstehe nicht wie so etwas rechtens sein kann?!

    Meiner Meinung nach können diese Kosten von dir nicht verlangt werden. Das sind sogenannte Sowiesokosten, also die selben Kosten wären entstanden, hättest du nach 4 Jahren gekündigt.

    Da hier haben viel Geld im Spiel ist und eventuell dann kein vorzeitiger Auszug möglich ist, sollte man hier bei einen Fachmann nachfragen. Denn grundsätzlich kann man auch sagen, die können verlangen was sie wollen innerhalb einen Aufhebungsvertrag.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • ich bin verzweifelt und verstehe nicht wie so etwas rechtens sein kann?!

    Ich denke mal das nennt sich Vertragsfreiheit. Letztendlich bist du ebenso wenig verpflichtet so etwas zu zahlen, wie der Vermieter nicht verpflichtet ist dich früher aus dem Vertrag zu lassen.

    Wenn es anderslautende Verabredungen gibt auf die sich beide Seiten einigen könne, sind die im Prinzip aber gültig.

  • ich habe vor 2 Jahren einen Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer (4J) abgeschlossen

    Da wäre der exakte Wortlaut interessant oder die entsprechende Vertragsseite als PDF

    über Dateianhänge des Forum hochladen.

    Wenn die Mietdauer mindestens 4 Jahre (48 Monate) betragen soll könnte die Vereinbarung nämlich unwirksam sein.

  • Das sind sogenannte Sowiesokosten,

    Hat dieser Begriff nicht eher was mit Schadenersatz o.ä zu tun? Ich denke mal, diese Arte der Problematik gibt es wohl erst seit dem Bestellerprinzip in der Form. Vieleicht ist das auch eine juristische Grauzone?

    Andererseits stellt sich mir dir Frage, was nützt es. Man kann natürlich im nachhinein versuchen das Geld wieder einzuklagen. Das mag im Einzelfall vieleicht sogar klappen, aber dann sind in Zukunft vorzeitige Vertragsauflösungen in der Form wohl kaum mehr möglich, bzw. werden sehr unwahrscheinlich.

    sollte man hier bei einen Fachmann nachfragen.

    Sicher eine gute Idee.

  • Da wäre der exakte Wortlaut interessant oder die entsprechende Vertragsseite als

    als PDF über Dateianhänge des Forum hochladen.


    Da hast du natürlich Recht! Man sollte wirklich erstmal prüfen. Denn 4 Jahre sind nicht 4 Jahre.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Hallo smartie,

    vorausgesetzt, die mindestmietdauer von 4 Jahren ist gueltig vereinbart, ist das rechtens.

    Du hast einen Vertrag geschlossen. An den willst Du dich jetzt aus Gruenden, die alleine in Deiner Verantwortlichkeit liegen nicht mehr halten. Der Vermieter sagt, gegen Erstattung von Betrag x (das koennen jetzt zwei Monatsmieten, eine Fixbetrag oder aber nun die Uebernahme bestimmter Kosten sein) entlasse ich Dich aus Deiner vertraglichen Verpflichtung.

    Ist das selbe wie bei einem Kredit oder bei einem Leasingvertrag mit fester Laufzeit. Vorzeitig kommst Du nur raus, wenn Du Geld auf den Tisch legst.

    cu

    Guenni

  • Ich denke, dass hier Vertragsfreiheit herrscht. Du willst aus dem Vertrag, der Vermieter möchte seine evtl. zusätzlichen Kosten wieder reinholen. Schließlich ist schon nach 2 statt nach geplanten 4 Jahren eine Maklergebühr angefallen, evtl. noch Nutzerwechselgebühren beim Abrechnungsdienstleister... Hältst du den Vertrag incl. Kündigungsausschluss ein, verteilen sich die Kosten auf mind. 4 Jahre und fällt in das Unternehmerrisiko des Vermieters.

    Was ist deine Alternative? Dann zahlst du eben weiterhin vertragsgemäß deine monatliche Miete.

    Man kann noch mal prüfen, ob die Klausel wirklich wirsam ist, aber wenn ja, musst du wohl in den sauren Apfel beißen.

  • Ich denke, dass hier Vertragsfreiheit herrscht

    Die ist bei Wohnraummietverträgen aber stark eingeschränkt. Eine Vertragsbindung von mehr als 4 Jahren (48 Monate) durch Kündigungsverzicht wäre unwirksam. Folglich die Forderung des Vermieters unzulässig.

  • Die ist bei Wohnraummietverträgen aber stark eingeschränkt. Eine Vertragsbindung von mehr als 4 Jahren (48 Monate) durch Kündigungsverzicht wäre unwirksam. Folglich die Forderung des Vermieters unzulässig.

    Das war auf den Aufhebungsvertrag bezogen. Beim Mietvertrag selbst sie sie sehr eingeschränkt, da hast du recht. aber wenn es um eine Mindestmietdauer von 4 Jahren geht, wie es im ersten Beitrag steht, dann ist das ja rechtlich ok.

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