Mieterhöhung §558 Ortsübliche Vergleichsmiete

  • Guten Morgen,
    ich habe folgende Frage.
    Ich habe eine Mieterhöhung nach § 558 auf die ortsübliche Vergleichsmiete bekommen und muss Sie bis zum 30. September 2012 zustimmen.

    Nun habe ich im Netz gelesen, das die Erhöhung unwirksam ist, wenn die Erhöhung nicht an alle Mieter die im Mietvertrag stehen, gerichtet ist.

    Wir sind 2 Personen, haben beide den Vertrag unterschrieben, die Erhöhung ist aber nur an einem von uns gerichtet.

    Bevor ich mich jetzt in die Brennesseln setze, würde ich gerne wissen, wie ich mich am besten verhalten soll.

    Einfach ein kurzes schreiben aufsetzen, mit der Begründung das ich die Erhöhung so nicht akzeptiere?

    Wahrscheinlich wird mein Vermieter sofort eine neu Erhöhung an uns beide gerichtet, aufsetzen. Gibts da eine Frist, wann die Erhöhung wirksam ist, evtl. 3 Monate?

    Ich bedanke mich und grüße Euch aus der Mitte Berlins
    Sascha

  • Willenserklärungen einer Vertragspartei müssen von allen Personenund an alle Personender anderen Partei erklärt werden.

    Folglich dürfte das Mieterhöhungsverlangen, wenn nicht auch in einem separaten schreiben an die 2. Person geschickt, unwirksam sein.

    In dem Fall würde ich gar nicht reagieren (schlafende Hunde wecken).

  • Hallo Sascha-Mario,
    wenn die Mieterhöhung ordnungsgemäß ist, dann ist diese aber nicht sofort gültig.
    Folgendes Beispiel zur Nachvollziehbarkeit mit Ihrer Absicht die Mieterhöhung zuzustimmen.
    Erhalt der ordnungsgemäßen Mieterhöhung am 12.3.20..
    Ihre Zeit zum Überlegen ob Sie zustimmen bis 31.5.20..
    Nehmen Sie die Mieterhöhung an, dann neuer Mietzins fällig am 01.6.20..
    Tipp: Zahlen Sie dann den neuen Mietzins pünklich und komplett

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Es gibt da auch noch ein Sonderkündigungsrecht und das Mieterhöhungsverlangen muss gegenüber allen im Mietvertrag aufgeführten Mietern erklärt werden.

    Es gibt aber imho noch die Einschränkung dass bei Ehepartnern eine Vertretungsvollmacht angenommen werden darf und ggf. sind auch noch Regelungen im MV zu beachten. Das sind dann aber Feinheiten, die man im Einzelfall prüfen muss.
    Also wenn das Verlangen an die Eheleute Müller gerichtet wäre, könnte dies trotzdem wirksam sein.

    Rühren Sie sich nicht muss der VM im Normalfall das Verlangen wegen Formmangels erneut aussprechen mit erneuter Zustimmungsfrist und Termin des Eintretens der Mieterhöhung.

  • Vielen Dank für all Eure Infos.
    Fakt ist, die Erhöhung ist so erstmal unwirksam. Die Frist hatten Sie aber eingehalten. Bis zum 30.09.2012 laut Schreiben sollte ich der Erhöhung zustimmen, die Erhöhung würde dann ab dem 01.10.2012 in Kraft treten.

    Wie gesagt, wir sind Zwei Personen die beide im Mietvertrag stehen, sind aber nicht verheiratet, das ist wohl aber egal. Die Erhöhung ist aber nur an einem von uns gerichtet, hehe.

    Mal schauen wie die reagieren werden ... berichte wieder.

    LG Sascha

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