Wohnraum kleiner als im Mietvertrag

  • Hallo

    Im Mietvertrag steht:

    Vermietet werden 5 Räume der Wohnraum beträgt ca. 140qm.

    1. In der Tat habe ich einen Tippfehler und der Wohnraum ist leider nur 120qm und damit um über 10% kleiner.

    2. Nach BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 306/09 ist jedoch eindeutig festgelegt, dass die Wohnung nur aus 5 Räumen besteht. Ferner wurde besichtigt.

    3. Irgendwo habe ich gelesen, dass der Mieter nur nach bekanntwerden die Miete Kürze darf, dann aber bis zu 4 Jahre bzw- 3 Jahre rückwirkend.

    4. Der Mieter ist alleine und läßt alle Räume verwarlosen. Damit hat er nachweißlich keinen Bedarf an mehr Wohnraum.

    5. Welche Räume werden zur Bemessung herangezogen?
    - Gästetoilette
    - Küche
    - Bad
    - Flur
    - 5 Zimmer
    - Abstellraum innerhlab der Wohnung
    - Dachboden
    - großes Kellergewölbe
    - Gartenhaus
    - Grundstück
    LEider ist im Mietvertrag kein Hinweis auf die Berechnungsart, daher gilt vermutlich die alte Bemeesung und die Din Norm dürfte ungültig sein.

    Was kann ich tun um möglichst wenig nachlassen zu müssen?


  • Sich einen Anwalt suchen '!!!!!!!

  • Zitat

    4. Der Mieter ist alleine und läßt alle Räume verwarlosen. Damit hat er nachweißlich keinen Bedarf an mehr Wohnraum.

    Das ist aber eine mutige Behauptung

    5. Welche Räume werden zur Bemessung herangezogen?
    - Gästetoilette okay
    - Küche okay
    - Bad okay
    - Flur okay
    - 5 Zimmer okay
    - Abstellraum innerhlab der Wohnung okay
    - Dachboden Quatsch
    - großes Kellergewölbe Quatsch
    - Gartenhaus Quatsch
    - Grundstück Quatsch
    LEider ist im Mietvertrag kein Hinweis auf die Berechnungsart, daher gilt vermutlich die alte Bemeesung und die Din Norm dürfte ungültig sein.


    Und jetzt bleibt nur noch der Hinweis von Beluga66 zu wiederholen. Auf, auf zum Anwalt. Vielleicht kann der ja noch was retten.

  • LEider ist im Mietvertrag kein Hinweis auf die Berechnungsart, daher gilt vermutlich die alte Bemeesung und die Din Norm dürfte ungültig sein.


    Falsch. Schau Dir mal die Wohnflächenverordnung an.
    Meinen Vorrednern schliesse ich mich an.
    Ausserdem dreht es sich nicht um Wohnraum, sondern um Mietfläche.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (25. Oktober 2012 um 16:23)

  • Dann habe ich die Flächenverordnung richtig im Kopf.

    Darf ich den Flur zu 100% miteinberechnen?

    Dachschrägen bis 2m. zu 100% und 2m. - 1m. zu 50% und unter 1 M gar nicht - RICHTIG?

    Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten. Unser Mieter hat uns bereits nahe an den Ruin gebracht Die Gerichtskosten musste ich bereits über einen Kredit finanzieren und Geld für Räumung habe ich auch keines:(

  • Zitat

    Darf ich den Flur zu 100% miteinberechnen?

    Ganz simpel gesagt, alles was hinter der Wohnungstür ist zählt zur Wohnfläche.

    Übrigens auch eine Terrasse oder ein Balkon darf zu 25 - 50 % dazu gerechnet werden.

  • anitari:

    "Ganz simpel gesagt, alles was hinter der Wohnungstür ist zählt zur Wohnfläche."
    Genauer: Miet- bzw. Nutzfläche (es gibt ja nicht nur Wohnraum-, sondern auch Gewerberaummietverträge).:p

    "Übrigens auch eine Terrasse oder ein Balkon darf zu 25 - 50 % dazu gerechnet werden."
    Richtig. Oder auch eine Loggia.:)

  • Hallo,
    Ganz so einfach ist das nicht .
    nach neuer Rechtsprechung gehoert an Flaeche nicht dazu, was innerhalb der Tuerdurchgaenge ist und auch nicht die Flaeche unterhalb der Heizkoerper, wenn diese
    11 cm oder mehr von der Wand abstehen.
    Haben Sie sich mal informiert, ob Sie ggf. Prozesskostenbeihilfe beantragen koennen ?

  • Zitat

    Haben Sie sich mal informiert, ob Sie ggf. Prozesskostenbeihilfe beantragen koennen ?
    Mit Zitat antworten

    PKH für einen Vermieter, der die Größe seiner vermieteten Wohnung auswürfelt? Das dürfte doch wohl der Schenkelklopfer der Woche werden.

  • PKH für einen Vermieter, der die Größe seiner vermieteten Wohnung auswürfelt? Das dürfte doch wohl der Schenkelklopfer der Woche werden.

    @ mainschwimmer
    das wäre ja nicht der erste Schenkelklopfer in der deutschen Gesetzgebung ;o)
    Im Übrigen kann man das hier nachlesen bzw. checken :
    Prozesskostenhilfe berechnen (PKH-Rechner)
    Vielleicht kennen Sie ja Waykos Vermögensverhältnisse, das Sie das auch ohne beurteilen können !?

  • Hallo Kolinum

    das meinte ich mit : das ist nicht so easy .
    Um nicht zu sagen, darüber kann man ( selbst mit Gutachter ) bei Gericht trefflich streiten ;)

  • Zitat

    Vielleicht kennen Sie ja Waykos Vermögensverhältnisse, das Sie das auch ohne beurteilen können !?

    Beluga66

    Hier geht es doch nicht um die Vermögensverhältnisse des TE, um PKH zu beantragen, sondern doch wohl darum, dass der TE völlig falsche Vorstellungen davon hat, was zur Wohnfläche gehört und was nicht.

    Und Sie meinen, dass der Rechtspfleger am AG in solch einem Fall einen Persilschein ausstellt? Ich gehe davon aus, dass Sie tatsächlich nicht wissen, in welchen Fällen solch ein Schein ausgestellt wird. Es dürfte doch wohl eher zutreffen, dass der Mieter und nicht der Vermieter PKH beantragen kann.

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