Kautionsabrechnung: Wie viel darf für Betriebs- und Heizkosten einbehalten werden?

  • Einen schönen guten Abend.


    folgender Sachverhalt:

    Wir sind Ende Dezember ausgezogen, Wohnungsübergabe war ohne Beanstandungen.
    Jetzt wurde uns vom Vermieter ein Teil der Kaution ausgezahlt.

    Uns ist klar, dass er für die Betriebskosten ggf. etwas einbehalten darf. Aber wo nach richtet sich das?

    Wir haben 2150€ Kaution gezahlt.
    Zurück gezahlt hat er lediglich 920€.
    Betriebskosten waren 100€, Heizkosten 120€ monatlich.
    Für 06 bis 12/2014 mussten wir 140€ Nachzahlen.

    Darf er wirklich 1230€ einbehalten?

    Ich finde leider keine eindeutigen Texte dazu.


    Vielen Dank schon mal für die Hilfe!

  • Da der Vermieter bis zum Dreifachen der monatlichen Vorauszahlung zurück behalten darf, wären das 3x 220,- €. Mit seinen 1.230,- € hat er das Doppelte einbehalten.

    Mehr zum Thema gibt es hier: http://www.mietrechtslexikon.de/intro1.php?key=425

    Eigentlich darf er nur das einbehalten, was vernünftigerweise zu erwarten ist. Ob das nun 2x fach 3x ist ( kommt sehr stark auf den Winter an) egal, aber mehr als 500 -660 ist nicht zu rechtfertigen und illlegal.

  • Mir ist etwas von max. zwei Monats-BK-VZ in Erinnerung. Ich würde ihn auffordern, die Restkaution abzgl. max. drei Monatsraten zu erstatten. Zinsen nicht vergessen.

  • Zinsen nicht vergessen.

    Au ja. Damit könnte man einen schönen Urlaub finanzieren, so etwa eine halbe Stunde lang.:cool:

    Zur angemessenen Höhe des Betrages der für evtl. Nachzahlung(en) aus noch nicht fälligen BK-Abrechnungen einbehalten werden kann/darf:

    Offene Nebenkosten - bzw Betriebskostenabrechnung:

    Eine Ausnahme (längere Frist als 6 Monate) ist dann zu machen , wenn es um die Sicherung noch möglicher Nachforderungsansprüche wegen Betriebskosten geht. Oft ist die Abrechnung im Zeitpunkt des Auszugs nicht fertig, oder eine Zwischenabrechnung aus Kostengründen nicht ratsam. Der Vermieter ist auch nicht dazu verpflichtet, einen Zwischenabrechnung zu erstellen. In diesen Fällen kann der Vermieter noch einen angemessenen Teil der Kaution (in angemessener Höhe einer möglichen Nachzahlung) zurückbehalten. Siehe Urteil des AG Hannover (oben) oder LG Berlin, Beschluß vom 5. Mai 2000, Az: 65 S 144/00 Quelle: Grundeigentum 2000, 893-894, - BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VII ZR 71/05). Angemessen seien 3 bis 4 monatliche Vorauszahlungsbeträge (AG Hamburg WM 97,213).

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/…_rueckzahlg.htm

    Leider nur ein AG-Urteil, aber so die gängige Praxis.

  • Vielen Dank für die vielen Antworten.

    Dann werde ich mir mal weitere Schritte überlegen.

  • Vielen Dank für die vielen Antworten.

    Dann werde ich mir mal weitere Schritte überlegen.

    Hallo,

    ein Schritt wäre, den Vermieter schriftlich zu bitten, sich die doppelte Nachzahlung des letzten Abrechnungszeitraumes einzubehalten und den Rest der Kaution auszuzahlen.

    Wie auch immer, hat ein Vermieter keinen Vorteil daraus, das Geld des Mieters einzubehalten, sollte es in den letzten Jahren nicht zu Nachzahlungen gekommen sein und auch sonst keine Ansprüche gegen den Mieter bestehen, sehe ich keinen Beweggrund Gelder einzubehalten.

    Gruß
    BHShuber

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