Zeitmietvertrag von 2 Jahren vorzeitig kündigen ?

  • okay das ist interessant aber was zählt da jetzt von den beiden ???

    was gilt denn jetzt :

    wenn beides angekreutzt ist ?
    :confused:

    Beides.

    Der Vertrag ist unbefristet, jedoch verzichten beide Parteien verzichten für 2 Jahre ab Mietbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen (fristgerechten) Kündigung.

    Der Vertrag kann erstmals mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zum Ablauf der 2 Jahre, also zum 31.08.2018, ordentlich gekündigt werden.

  • Kündigungsverzicht von 2 Jahren hätten individuell vereinbart werden müssen, meine Meinung.

    Nein.
    Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht von bis zu 45 Monate ab Vertragsabschluß kann auch in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbart werden.

  • Es wird das gegenseitige Kündigungsverzicht gelten.

    Aufgrund wessen? Zwei Kündigungsvereinbarungen in ein- und demselben Vertrag können meiner Meinung nicht annehmbar sein, also gilt die gesetzliche Regelung und das sind 3 Monate.
    Bei einem individuell ausgehandeltem Kündigungsverzicht (max.4 Jahre) gilt automatisch nach Ablauf wieder die 3-monatige Kündigung.
    Gibt es dazu andere, ergänzende Bedingungen? Ich kenne keine und wäre dankbar für jeglichen Hinweis.

  • Nein.
    Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht von bis zu 45 Monate ab Vertragsabschluß kann auch in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbart werden.

    Diese Behauptung ist für mich im Moment sehr wichtig. Ist mir bislang unbekannt, könntest Du mir einen entsprechenden Hinweis dafür bekanntgeben?

    Noch eine Sache. Ich schreibe einen Beitrag der leider erst einige Minuten nach "Antworten" erscheint, muß vielfach feststellen, einige Beiträge erscheinen vor meinem eigenen, die es zuvor nicht gab...wie jetzt #44, es überschneiden sich Beiträge...

  • Zwei Kündigungsvereinbarungen in ein- und demselben Vertrag können meiner Meinung nicht annehmbar sein,

    Wo bitte siehst Du 2 Kündigungsvereinbarungen?


    Zitat

    gesetzliche Regelung und das sind 3 Monate.

    Daran ändert sich ja auch nichts, nur am Zeitpunkt ab oder zu wann erstmals gekündigt werden kann.

    Zitat

    Bei einem individuell ausgehandeltem Kündigungsverzicht (max.4 Jahre) gilt automatisch nach Ablauf wieder die 3-monatige Kündigung.

    Das wiederum wäre unwirksam. Denn laut BGH darf die Vertragsbindung, formularmäßig, des Mieters maximal 4 Jahre inkl. der Kündigungsfrist betragen.

    Hier mehr zu Thema Kündigungsverzicht.

  • Zitat

    Wo bitte siehst Du 2 Kündigungsvereinbarungen?

    In einem Blatt steht "2 Jahre Kündigungsverzicht"
    Im nächsten Blatt ist normale Kündigungszeit angekreuzt mit x
    Das irritiert mich. Ich bin der Meinung es kann nur entweder oder gelten. Das x ist/wäre nicht notwendig, da die Kündigungszeit ohnehin nach dem vereinbartem Kündigungsverzicht automatisch 3 Monate betrifft.


    Zitat

    Das wiederum wäre unwirksam. Denn laut BGB darf die Vertragsbindung, formularmäßig, des Mieters maximal 4 Jahre inkl. der Kündigungsfrist betragen.

    Ist mir bekannt.

  • In einem Blatt steht "2 Jahre Kündigungsverzicht"
    Im nächsten Blatt ist normale Kündigungszeit angekreuzt mit x
    Das irritiert mich. Ich bin der Meinung es kann nur entweder oder gelten. Das x ist/wäre nicht notwendig, da die Kündigungszeit ohnehin nach dem vereinbartem Kündigungsverzicht automatisch 3 Monate betrifft.


    Ist mir bekannt.

    Warum änderst Du was ich geschrieben habe? Ich schrieb laut BGH

    Hast Du gelesen was unter dem von mir eingefügten Link steht?

    Wenn nicht tu das!

  • okay vielen dank an alle dann bin ich jetzt schon etwas weiter, jedoch weiss ich jetzt immer
    noch nicht was jetzt gilt...da hier wohl die meinungen auseinander gehen...

    wer könnt das denn zu 100 % wissen an wen soll ich mich wenden wegen dieser Frage wenn beides angekreuzt ist ?

  • okay vielen dank an alle dann bin ich jetzt schon etwas weiter, jedoch weiss ich jetzt immer
    noch nicht was jetzt gilt...da hier wohl die meinungen auseinander gehen...

    wer könnt das denn zu 100 % wissen an wen soll ich mich wenden wegen dieser Frage wenn beides angekreuzt ist ?

    Hallo,

    an einen Anwalt der was kann halt, für Mietrecht bitteschön.

    Gruß
    BHShuber

  • Warum änderst Du was ich geschrieben habe? Ich schrieb laut BGH

    Hast Du gelesen was unter dem von mir eingefügten Link steht?

    Wenn nicht tu das!

    Ich kann mich nicht erinnern etwas in Bezug auf BGH geändert zu haben.

    Deinen Link habe ich gelesen, recht umfangreich und viele "wenn und aber". So heißt es u.a. "ein Kündigungsverzicht, der länger als 1 Jhr dauert, bedarf der Schriftform". Nun könnte man fragen, ist ankreuzen schon die geforterte Schriftform?
    Man könnte in diesem Thread auch der Meinung sein, dass es von Wichtigkeit wäre was gewollt ist/war, erstes Kreuz x, 2 Jahre Kündigungsverzicht, oder zweites x, normale Kündigungszeit.

    Nach allem, was ich hier und im Link gelesen habe, gehe ich davon aus, dass erstmal der Kündigungsverzicht von 2 Jahren gilt, (gemessen an der Rechtsform)

  • Tja, in Deinem Zitat ist es aber geändert. Schlussfolgerung daraus...?


    Substanzloses Geschwalle, da kriegt man ja Hirnsausen! :mad:

    1) Der Vertrag mit seinen Klauseln ist schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben. Dadurch ist nun was eingehalten? Richtig, die Schriftform.

    2) Man würde sich das Verstehen entscheidend erleichtern, wenn man die beiden Punkte Kündigungsausschluss bzw Kündigungsfrist nicht als sich gegenseitig ausschließend betrachten würde, da der Kündigungsausschluss
    tatsächlich nämlich eine zusätzliche Vereinbarung ist.

    Nachdem wir keine Rechtsgelehrten bzw. Anwälte sind, darf Skepsis angebracht sein. Wie oft gibt es in MVen
    Angaben die sich summieren und dadurch aufheben.

    Nun meine Frage: Könnte einer von Euch Klugsch..schreibern garantieren, dass seine Angaben rechtssicher sind?

  • Nachdem wir keine Rechtsgelehrten bzw. Anwälte sind, darf Skepsis angebracht sein.


    Bei Deinem Gesabbel zu dieser Frage, das hauptsächlich davon zeugt, dass es bei Dir mit dem Verstehen von gelesenem nicht zuverlässig funktioniert, auf jeden Fall. Und wenn man nicht mal derart grundlegendes wie die Zulässigkeit eines Kündigungsausschlusses weiß, muss man sich ja nicht zu allem äußern.

    Nun meine Frage: Könnte einer von Euch Klugsch..schreibern garantieren, dass seine Angaben rechtssicher sind?


    Das wird in einem Forum ganz sicher niemand tun...

  • Bei Deinem Gesabbel zu dieser Frage, das hauptsächlich davon zeugt, dass es bei Dir mit dem Verstehen von gelesenem nicht zuverlässig funktioniert, auf jeden Fall. Und wenn man nicht mal derart grundlegendes wie die Zulässigkeit eines Kündigungsausschlusses weiß, muss man sich ja nicht zu allem äußern.

    Das wird in einem Forum ganz sicher niemand tun...

    Ich staune wie klug Du bist. Übrigens, Gelesenem

    Einmal editiert, zuletzt von Banane (17. November 2016 um 14:46)

  • Oder am einfachsten wäre es, wenn der TE mal die Überschrift dieses fretz durchlesen würde.


    Der einzige Erkenntnisgewinn aus der Überschrift ist das Fragezeichen, schließlich handelt es sich ja, wie inzwischen klar wurde, gerade nicht um einen Zeitmietvertrag, sondern um einen beiderseitigen Kündigungsausschluss für zwei Jahre.

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