Ungereimtheit in Nebenkostenabrechnung

  • Mal angenommen, ein Mieter erhält zum Beginn des Jahres 2013 die Nebenkostenabrechnung des Vermieters für 2011 und diese weist Ungereimtheiten auf.

    1. Muss eine Nebenkostenabrechnung immer ein Kalenderjahr umfassen (also bspw. vom 01.01.2011 - 31.12.2011) oder sind auch andere Zeiträume möglich (bspw. 15.05.2011 - 30.05.2012)?

    2. Müssen für die einzelnen Posten der Nebenkostenabrechnung (also etwa Wasser- und Kanalgebühren, Müllgebühren, Winterdienst usw.) immer die für das entsprechende Abrechnungsjahr gültigen Rechnungen der Gemeinde vorliegen oder können auch Rechnungen etwa aus 2009 verwendet werden um die Nebenkostenabrechnung zu erstellen?

    3. Können Pauschalbeträge für Schornsteinfeger und Betriebskosten der Heizung (jeweils bspw. 100 Euro) angenommen werden?

    4. Angenommen bei der Mietwohnung handelt es sich um eine Einliegerwohnung im Haus des Vermieters. Dieses Haus wird mit Holz beheizt. Das Holz stammt aus einem dem Vermieter gehördenden Waldstück, in dem er regelmäßig Bäume fällt und das Holz in brennbereite Stücke verarbeitet. Kann der Vermieter in einem solchen angenommen Fall in der Nebenkostenabrechnung so vorgehen, dass er den Wärmeverbrauch in KW/h für die gemietete Einliegerwohnung in Liter Öl umrechnet und für diesen fiktiven Ölverbrauch einen Grundwert pro Liter Öl in Rechnung stellt?
    (Beispielrechnung: Heizungsverbrauch in Abrechnungsperiode 12.000 KW/h. 12.000 KW/h = 1.200 Liter Öl. 1 Liter Öl = 0,70 €. Ergeben Kosten von 840 €.)

  • Fleyer:

    "ein Mieter erhält zum Beginn des Jahres 2013 die Nebenkostenabrechnung des Vermieters für 2011 und diese weist Ungereimtheiten auf."
    - Sie ist "verjährt"; der VM kann Nachzahlungen nicht mehr einfordern. Guthaben muss er jedoch erstatten.

    "1. Muss eine Nebenkostenabrechnung immer ein Kalenderjahr umfassen (also bspw. vom 01.01.2011 - 31.12.2011)"
    - Grundsätzlich ja, falls der Mieter während dieser Zeit dort wohnte.

    "oder sind auch andere Zeiträume möglich (bspw. 15.05.2011 - 30.05.2012)?"
    - Njet, ist 1/2 Monat zu lange.

    "2. Müssen für die einzelnen Posten der Nebenkostenabrechnung (also etwa Wasser- und Kanalgebühren, Müllgebühren, Winterdienst usw.) immer die für das entsprechende Abrechnungsjahr gültigen Rechnungen der Gemeinde vorliegen"
    - Yes.

    "können auch Rechnungen etwa aus 2009 verwendet werden um die Nebenkostenabrechnung zu erstellen?"
    - Nein (bestenfalls eine amtliche Bescheinigung, dass sich die Preise nicht geändert haben...).

    "3. Können Pauschalbeträge für Schornsteinfeger und Betriebskosten der Heizung (jeweils bspw. 100 Euro) angenommen werden?"
    - Nein, noch nicht einmal kleinere Pauschbeträge...

    "4. Angenommen bei der Mietwohnung handelt es sich um eine Einliegerwohnung im Haus des Vermieters. Dieses Haus wird mit Holz beheizt. Das Holz stammt aus einem dem Vermieter gehördenden Waldstück, in dem er regelmäßig Bäume fällt und das Holz in brennbereite Stücke verarbeitet. Kann der Vermieter in einem solchen angenommen Fall in der Nebenkostenabrechnung so vorgehen, dass er den Wärmeverbrauch in KW/h für die gemietete Einliegerwohnung in Liter Öl umrechnet und für diesen fiktiven Ölverbrauch einen Grundwert pro Liter Öl in Rechnung stellt?
    (Beispielrechnung: Heizungsverbrauch in Abrechnungsperiode 12.000 KW/h. 12.000 KW/h = 1.200 Liter Öl. 1 Liter Öl = 0,70 €. Ergeben Kosten von 840 €.)"
    Wenn die Zahlen nachvollziehbar und schlüssig sind, ja. Mindestens die Märchensteuer müsste aber abgezogen werden, machen also dann 705,88€.
    PS: kWh, nicht kW/h.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (3. Januar 2013 um 22:33)


  • Ist allerdings der Abrechnungszeitraum tatsächlich z. B. der 1.1.11 - 31.12.11 und die Abrechnung tatsächlich dem Mieter erst Anfang Januar 2013 zugegangen kann sich der VM eine evtl. Nachzahlung in die Haare schmieren.

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (4. Januar 2013 um 09:38)

  • Zitat

    - Njet, ist 1/2 Monat zu lange.


    Wirklich
    Gibt es denn da keine Ausnahme ?

    Zitat

    Wenn vertraglich hierfür eine Pauschale vereinbart wurde, warum nicht. Dann dürften diese Posten aber nicht in der Abrechnung auftauchen.


    Warum nicht ?

  • Zitat

    Weil über Pauschalen nicht abgerechnet wird/werden muß.


    Wenn im MV vereinbart ist, dass Bsp. Gartenpflege in der NK-Abr. pauschal mit XXX berechnet wird ?

    Zitat

    Kürzer als 12 Monate ginge evtl., aber nicht länger.


    Auch nicht einmalig ?

  • Hoffe, als Forumsneuling schreibe ich an die richtige Stelle:

    Ich würde gern die 4. Frage vom Fleyer abgeändert stellen:

    Darf der Vermieter, dessen Haus mit zwei Wohnungen mit Gas und einer Solaranlage beheizt wird, grundsätzlich seine Heizkosten nur nach den abgelesenen KW/h abrechnen?

  • Hoffe, als Forumsneuling schreibe ich an die richtige Stelle:

    Ich würde gern die 4. Frage vom Fleyer abgeändert stellen:

    Darf der Vermieter, dessen Haus mit zwei Wohnungen mit Gas und einer Solaranlage beheizt wird, grundsätzlich seine Heizkosten nur nach den abgelesenen KW/h abrechnen?


    Irgendwie verstehe ich Ihre Frage nicht.

  • Eine Nebenkostenabrechnung muss immer ein Kalenderjahr umfassen. Der Nutzungszeitraum kann abweichen!

    Schreiben Sie nicht solchen Unsinn.

    Der Abrechnungszeitraum muß ein Jahr betragen und nicht ein Kalenderjahr.

    BGB § 556 (3) - Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen

    Sie haben sicher den feinen Unterschied bemerkt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (28. November 2013 um 00:22)

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