Kautionsforderung bei mündlicher Kündigung

  • Hallo!

    Ich war Mieter in einer Wohngemeinschaft (1 Zimmer) vom 09.04.2016 bis zum 15.12.2016. Ein unbefristeter Mietvertrag liegt vor. Der Vermieter wollte den Wohnraum für eigene Zwecke wieder verwenden und hat mir eine mündliche Frist bis spätestens „Ende des Jahres“ gegeben um eine neue Bleibe zu finden. Dieses Gespräch fand ca. im September 2016 statt. Mündlich haben wir, deutlich und einvernehmlich beschlossen, dass ich am 15.12.2106 ausziehe. Ein Übergabeprotokoll haben wir leider keines in Schriftform festgehalten. Eine schriftliche Kündigung wurde von beiden Seiten nicht erstellt. Die Übergabe verlief einvernehmlich, dies kann auch eine dritte Person bezeugen. Als ich meine Mietkaution in Höhe von 2 Kaltmonatsmieten (700€) im Oktober 2017 immer noch nicht erhalten habe, fragte ich nach. Der Vermieter teilte mir mit, dass wir im Mietvertrag eine 3-Monatige Kündigungsfrist festgehalten haben welche ich nicht eingehalten habe und er deshalb die Mietkaution komplett einbehält. Er hat sich über die gesamte Zeit aber nicht bei mir gemeldet oder Mahnungen zukommen lassen bzw. mich über seinen „Verlust“ informiert. (Kontaktdaten waren vorhanden).

    Jetzt meine Frage, wie stehen meine Chancen die Kaution zurück zu bekommen?

    Wie sieht die Rechtslage aus, da keine schriftliche Kündigung vorliegt?

    Über Euren Rat wäre ich mehr als dankbar!

    Beste Grüße

  • Wie sieht die Rechtslage aus, da keine schriftliche Kündigung vorliegt?

    Sehr schlecht, denn man kann einen Mietvertrag zwar mündlich abschließen, zur Kündigung ist aber immer die Schriftform erforderlich. Wenn sich also die Kaution mit der fehlenden Miete gegenrechnet lässt, ist die Messe gelesen.

  • Sehr schlecht, denn man kann einen Mietvertrag zwar mündlich abschließen, zur Kündigung ist aber immer die Schriftform erforderlich. Wenn sich also die Kaution mit der fehlenden Miete gegenrechnet lässt, ist die Messe gelesen.

    Danke für die Antwort.

    Verjährt nicht auch sein Anspruch darauf nach 3 Jahren und der Anspruch der Kaution nach 3 Jahren zum Jahresende. Dh ich habe ein kleines Zeitfenster von wenigen Monaten in der ich Anspruch habe und er nicht? (Leider aber dann erst in ca. 2 Jahren)

  • Hallo,

    sehe die Sachlage hier ein wenig differenzierter, wenn ein unbefristeter Mietvertrag vorliegt und keine schriftliche Kündigung des Vertrages entweder aus wichtigem Grund oder Eigenbedarf vorliegt, bleibt das Mietverhältnis bestehen.

    Nun, liegt es wie so oft an der Beweisbarkeit der mündlichen Aussagen, solltest du dich in der Lage sehen, das beweisen zu können was du hier vorträgst, wäre eine Herausgabeklage der Kaution durchaus von Erfolg gekrönt, insofern hier keinerlei Verdachtsmomente vorliegen, bzw. die fehlende Mietzahlungen, die der Vermieter hier von der Kaution tilgen möchte, vorher angemahnt noch schriftlich eingefordert wurden.

    Es ist ratsam, ein paar Groschen in die Hand zu nehmen und einen Juristen aufzusuchen, selbst wenn die Sache mit einem Vergleich ausgeht ist das besser als die Spitzohrigkeit des Vermieters mit Nichtstun zu unterstützen!

    Gruß

    BHShuber

  • Die entscheidende Frage ist hier, ob das Mietverhältnis wirklich beendet worden ist.

    Eine Kündigung bedarf der Schriftform, sonst ist sie unwirksam. Jedoch Bedarf ein Aufhebungsvertrag keiner Schriftform. So das hier eventuell so einer vorliegt. Daran sind aber hohe Anforderungen zustellen. Jedoch spricht dafür, das du ja ausgezogen bist und der Vermieter keine weitere Forderungen gestellt hat.

    Daher hast du Chancen die volle Kaution zurück zu erlangen. Aber das unbedingt vorher mit einem Anwalt klären lassen oder beim Mieterbund eine Beratung einholen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Er hat die Kaution ab dem Zeitpunkt des Auszugs unter dem Argument "Erst wenn die Betriebskostenabrechnung da ist" zurückgehalten. Das leider aber auch nur mündlich. 11 Monate danach erfahre ich zum ersten mal, dass er sie einbehält wegen "nichteinhaltung der frist".

    Wie sieht es mit einer rückwirkenden Kündigung aus? Ändert das irgendwas? Kann er die anfechten? Als Beweis wäre ja, dass ich weder Zugang zu dem Mietobjekt hatte, noch jemals eine Mahnung von ihm erhalten habe. Somit hat er die Kündigung ja stillschweigend akzeptiert.

    Habe jetzt mal 2 Kanzleien konsultiert und warte auf deren Antwort.

  • Die entscheidende Frage ist hier, ob das Mietverhältnis wirklich beendet worden ist.

    Eine Kündigung bedarf der Schriftform, sonst ist sie unwirksam. Jedoch Bedarf ein Aufhebungsvertrag keiner Schriftform. So das hier eventuell so einer vorliegt. Daran sind aber hohe Anforderungen zustellen. Jedoch spricht dafür, das du ja ausgezogen bist und der Vermieter keine weitere Forderungen gestellt hat.

    Daher hast du Chancen die volle Kaution zurück zu erlangen. Aber das unbedingt vorher mit einem Anwalt klären lassen oder beim Mieterbund eine Beratung einholen.

    Hohe Anforderungen an den mündlichen Aufhebungsvertrag habe ich schon öfter gelesen. Wenn dieser aber nur mündlich stattgefunden hat, ist es doch schwer diese Anforderungen zu Beweisen?

  • Hallo MUC88,

    meiner Erfahrung nach hat die Schluesseluebergabe vor Gericht eine zentrale Bedeutung. Hast Du also vor (moeglichst unparteiischen) Zeugen die Schluessel zurueckgegeben und der Vermieter die auch angenommen, ist das ein starkes Indiz fuer Deine Version. In dem Fall macht der Gang zu einem Anwalt meines Erachtens Sinn. Um den kommst Du bei einer Klage bei fehlenden eigenen Kenntnissen sowieso nicht rum.

    Hast Du keine Zeugen fuer die Schluesseluebergabe, wuerde ich das Ganze als Lehrgeld verbuchen. Chancen sind dann recht gering. So einfach ist das nicht, sonst koennte ja jeder behaupten, es waere ein Aufhebungsvertrag geschlossen um sich die Kuendigungsfrist zu sparen.

    cu

    Guenni

  • Hallo Guenni,

    vielen Dank für deine Einschätzung. Mein Bruder hat an diesem Tag beim Auszug geholfen. Der Mitbewohner (also der Vermieter) war anwesend und hat alles gesehen - anstandslos. Ich habe den Schlüssel vor den Augen seiner Freundin übergeben. Diese wird aber wohl auf der Seite von Ihm sein, sollte es zu Streitigkeiten kommen. Aber da soll sie vor Gericht auch erst mal lügen...

    Dass er niemals etwas angemahnt hat muss doch eine Beweis dafür sein, dass alles einvernehmlich war.. oder liege ich da so falsch mit der Vermutung?

  • Hallo MUC88,

    meiner Erfahrung nach hat die Schluesseluebergabe vor Gericht eine zentrale Bedeutung. Hast Du also vor (moeglichst unparteiischen) Zeugen die Schluessel zurueckgegeben und der Vermieter die auch angenommen, ist das ein starkes Indiz fuer Deine Version. In dem Fall macht der Gang zu einem Anwalt meines Erachtens Sinn. Um den kommst Du bei einer Klage bei fehlenden eigenen Kenntnissen sowieso nicht rum.

    Hast Du keine Zeugen fuer die Schluesseluebergabe, wuerde ich das Ganze als Lehrgeld verbuchen. Chancen sind dann recht gering. So einfach ist das nicht, sonst koennte ja jeder behaupten, es waere ein Aufhebungsvertrag geschlossen um sich die Kuendigungsfrist zu sparen.

    cu

    Guenni

    Bezüglich der Kündigungsfrist. Er hat mir mündlich gekündigt und das auch sehr vage, ich zitiere "Bis Ende des Jahres". Das war ca. im September, Auszug war 15. Dezember. Theoretisch wurde die Frist eingehalten. Praktisch gibt es keine Frist, da es auch keine Kündigung gibt.

  • Hallo MUC88,

    ein Beweis ist das leider nicht, hoechstens ein weiteres Indiz. Es gibt nunmal keine Verpflichtung, ausbleibende Miete zeitnah anzumahnen.

    cu

    Guenni

  • Hallo Muc88,

    prinzipiell ja, nur das muesste wiederum er einklagen, mit dem Prozess- und Kostenrisiko auf seiner Seite. Und spaetestens ab dem Zeitpunkt, an dem er das Zimmer anderweitig vermietet hat, ist Schluss mit lustig.

    cu

    Guenni

  • Hallo Muc88,

    dein Problem ist noch gar nicht die Rechtslage, sondern die Fakten, denke ich. Kurz gesagt, dein Recht mit hilfe eines Anwaltes einzuklagen dürfte sehr wahrscheinlich am Ende ähnliche Kosten verursachen wie das was du zu gewinnen erhoffst.

    Dazu trägt die Unklare und undokumentierte Sachlage nicht unerheblich bei. Hast du wenigsten ein Protokoll bei deinem Auszug erstellt über den Zustand der Räumlichkeiten wie du sie verlassen hast?

  • Hallo AJ1900,

    ja genau das ist eben der Punkt. Der Aufwand und die Kosten sind es wohl nicht wert. Bei einer WG, in der der Mitbewohner und Vermieter täglich anwesend ist, hab ich das eben nicht so eng gesehen mit den juristischen Folgen. Dass er sich als ***** entpuppt, hätte ich nicht gedacht. War eben mein Fehler und ich wurde direkt bestraft, da er die Situation schamlos ausnutzt.

    Nein, ein Protokoll gibt es nicht. Lediglich 1-2 Zeugen die die Schlüsselübergabe gesehen haben.

  • Hallo zusammen,

    also ich als absoluter "Gerechtigkeitsfanatiker" würde mich sehr schwer damit tun, die 700,-- EUR einfach so dem Vermieter zu überlassen.

    Der Klügere gibt immer nur so lange nach, bis er der Dumme ist.

    Es gab ja eine beiderseitig einvernehmliche Vereinbahrung: einen (mündlichen ) Aufhebungsvertrag. Schlüsselübergabe mit Zeugen (wenn auch der Gegenpartei). Das Mietverhältnis wurde also einvernehmlich beendet. Die Kaution darf vom Vermieter nur für gerechtfertigte, offene Forderungen herangezogen werden (z.B. Nachzahlungen BK-Abrechnung, Schäden usw.). Mietrückstände (für die zeit nach der Wohnungsübergabe) bestehen ja eben NICHT, da das Mietverhältnis zu dem bestimmten Termin beendet wurde.

    Mein unverbindlicher Tipp: Erst ein Schreiben mit Nennung der Forderung, Fristsetzung zur Zahlung (und evl. noch einmal der Hinweis auf den mündlichen Aufhebungsvertrag) anden Vermieter schicken. Die genze Sache mit der Kündigung (vermieter- oder mieterseits) würde ich hier völlig außen vor lassen und nicht erwähnen, da nicht relevant.

    Nach Verstreichung der Zahlungsfrist: Mahnbescheid (kostet, glaube ich ca. 18 EUR?) beim Amtsgericht beantragen (sprich: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen). Formulare für den Antrag gibts im Bürobedarfs-Geschäft.

    Wichtig: irgendwo im Antrag muss man ein Kreuz machen, wenn man bei einem Widerspruch des Schuldners direkt klagen will. Das würde ich erst einmal NICHT machen. Ob man klagen möchte, kann man später immer noch entscheiden.

    Dann erst einmal schauen, wie seitens des Vermieters reagiert wird. Wenn man Glück hat, beeindruckt der Mahnbescheid von allein und er zahlt.

    Wenn nicht, kann man sich immer nochüberlegen, wie man weiter verfahren möchte.

    So leicht würde ich jedenfalls nicht af 700,-- EUR verzichten.

    Gruß,

    anonym2

    Hinweis: meine Ausführungen sind absolut unverbindlich und stellen keinesfalls eine Aufforderung zur entsprechenden Handlung dar.

  • Hallo anonym2,

    vielen Dank für deine Meinung. Ich werde es mir so überlegen. Ich stelle mir nur weiterhin die Frage: Was wenn er plötzlich aufwacht und auf die Zahlungsaufforderung seinen Anwalt aktiviert und der Plötzlich sagt: Der Vertrag besteht noch und es sind Mietrückstände von 11 Monaten offen. Rechtsschutz hat er bestimmt, da er ein Scheidungsverfahren hinter sich hat mit Sorgerecht für eine Tochter usw. So leicht lässt er sich von einem Brief, selbst von einem Anwalt, nicht beeindrucken.

    Was hat er gegen mich in der Hand?

    Gruß

    muc88

  • Hallo anonym2,

    vielen Dank für deine Meinung. Ich werde es mir so überlegen. Ich stelle mir nur weiterhin die Frage: Was wenn er plötzlich aufwacht und auf die Zahlungsaufforderung seinen Anwalt aktiviert und der Plötzlich sagt: Der Vertrag besteht noch und es sind Mietrückstände von 11 Monaten offen. Rechtsschutz hat er bestimmt, da er ein Scheidungsverfahren hinter sich hat mit Sorgerecht für eine Tochter usw. So leicht lässt er sich von einem Brief, selbst von einem Anwalt, nicht beeindrucken.

    Was hat er gegen mich in der Hand?

    Gruß

    muc88

    Hallo,

    das sind Mutmaßungen und vom Vermieter ebenso wenig beweisbar wie die Aussagen von dir, geh zu einem örtlichen Mieterverein und lass dich dort mal beraten, das kostet ausser der Mitgliedschaft erstmal nichts.

    Die Übergabe der Schlüssel an den Vermieter sind keinerlei Indiz dafür dass hier der Mietvertrag in Einvernehmen beendet wurde, ich kann als Mieter dem Vermieter die Schlüssel zu jedem Zeitpunkt zurück geben und muss mich trotzdem an die Fristen der Kündigung halten.

    Ohne juristischem Beistand kommst du hier nicht weiter, selbst wenn es nur zu einem Vergleich kommt, besser als 700€ zu verschenken.

    Gruß

    BHShuber

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