Fristlose Kündigung ohne Datum; weitere Mietzahlung?


  • Befristeter Vertrag oder Vertrag mit noch laufendem Kündigungsverzicht - fristgerechte Kündigung ist weder von Seiten des Mieters noch des Vermieters ausgeschlossen.


    Die janze Eierei vons den Sträfling macht ma janz kirre.

    Befristeter Vertrag oder Vertrag mit noch laufendem Kündigungsverzicht - fristgerechte Kündigung ist weder von Seiten des Mieters noch des Vermieters möglich.

  • anitari, danke nochmal für deine Antworten! :)
    der-Mieter, danke auch dir! :)

    Zitat

    Hätte, würde, wäre, sollte, könnte :mad:

    Geht das ganze auch im Klartext, ohne die ganze Eierei? :mad: Die ist nämlich zum Kotzen.

    Ich hab nur einen einzigen Relativsatz verwendet ... und wo ist daran ein Problem? Ich kann gerne umformulieren (wenn ihr mich dazu auffordert), doch die Fragen bleiben die ja die gleichen.
    Aber finde auch nicht, dass es sehr rumgeeiert war: wenn mir keiner die ursprünglichen Fragen beantworten kann, sondern ich indirekte Antworten/Informationen bekomme, dann geh ich unter Verwendung dieser eben wieder an die Thematik heran. Also, ich mach wirklich niemandem einen Vorwurf, denn ich bin euch ja sehr dankbar, dass ihr mir überhaupt bei meinen Fragen weiterhelft, nur die obige Aussage und die Reaktionen von Berny und Kolinum fand ich ein wenig überzogen.
    Ein Gedanke der mir noch grade kommt: Es könnte sein, dass einige von euch denken, ich würde mit diversen Fragen etwas anderes wissen wollen, als ich geschrieben habe ("rumgeeiere") ... ich habe immer genau das geschrieben, was mich auch interessiert hat (es sei denn, ich habe Begriffe falsch verwendet).

    Ich glaube, der-Mieters Antwort hat evtl. meinen Verständnisknackpunkt der (juristisch verwendeten) Begriffe "fristgerecht" und "fristlos" zur Sprache gebracht: Es bestehen also Unterschiede zwischen zum einen "außerordentliche K." und "fristlose K." sowie zum anderen "ordentliche K." und "fristgerechte K."?

    Zitat

    Befristeter Vertrag oder Vertrag mit noch laufendem Kündigungsverzicht - fristgerechte Kündigung ist weder von Seiten des Mieters noch des Vermieters möglich.


    Also die (wahrscheinlich nun abschließenden) nochmals gestellten (und präzisierten) Rückversicherungsfragen meinerseits wären (s. den letzten Beitrag von mir):
    Ist daraus zu schließen, dass meine Frage "Bedeutet die Aussage "ein befristeter MV kann gar nicht fristgerecht gekündigt werden", dass also unter einem befristeten Vertrag (wenn dieser noch so besteht) eine fristgerechte Kündigung in keinem Falle (auch nicht in Verbindung mit fristloser Kündigung, d.h. die fristgerechte zur fristlosen als ersatzweise Kündigung) (z.B. im Fall von MM-Rückstand von 2 Monaten) möglich ist?" bejaht werden muss?
    Und: wisst ihr denn, wie es sich nun mit der Antwort auf die Frage "Könnte der Vermieter auch erst fristlos und dann (bevor Nachzahlung erfolgt) noch hinterherschiebend (für den Fall, dass die fristlose Kündigung danach unwirksam werden sollte) ersatzweise fristgerecht kündigen?" verhält? (Bzw.: erübrigt sich diese zweite grau gehaltene - also voranstehende - Frage automatisch, wenn die erste Frage bejaht werden muss?)

    Die Antwort-Logik hierbei m.E. völlig easy:
    Wird erste Frage bejaht? "Ja." oder "Nein (weil ...)."
    Wenn erste Frage bejaht wird, stellt sich dann die zweite Frage überhaupt noch? Wenn ja: "Ja, weil ..." bzw./plus: Antwort eben auf zweite Frage.

    Ich hoffe, ich konnte ein wenig zur Klärung beitragen. :)

    5 Mal editiert, zuletzt von Gefangener (8. Dezember 2013 um 07:07)

  • Ich hoffe, ich konnte ein wenig zur Klärung beitragen. :)


    mit Spannung habe ich verfolgt, wie Sie sich mit Logik die Frage fast korrekt beantworten konnten.

    Vielen Dank für Ihr Lob und liebe Grüße an Ihre Mutter, komisch die haben Sie im Eingangsthread gar nicht erwähnt, wahrscheinlich vergessen :)

    was mich interessieren würde, mit welchen Gedanken haben Sie Ihren Nicknamen ausgewählt? Hat zwar nichts mit Mietrecht zu tun aber würde ich spannend finden zu erfahren :)

  • ......und wenn Sie sich vertrauensvoll an einen professionellen Rechtsanwalt wenden, werden Sie Ihre gewünschte Antwort bekommen.
    Einen Beratungsschein können Sie beim zuständigen Gericht beantragen.

  • Rudolpho, darf ich denn aus Ihrem ersten Satz schließen, dass Sie die Antworten auf meine Fragen sicher geben könnten? :)

    Bzgl. meiner Mutter weiß ich nicht, was Sie als "Eingangsthread" bezeichnen ... (Meinen Sie den ersten Thread von mir namens "Spezialfall: Heizungausfall, Vermieterforderung um Einlass, psych. Beeinträchtigungen"?) Ich hatte meine Mutter zumindest in dem hiesigen und dem letzten Thread, auf den ich mich ja bezog, als ich Ihnen (im hiesigen Thread) wegen Ihres Hilfsangebots dankte, nicht eingangs erwähnt, weil sie ja nichts hiermit zu tun hat, sondern ich dies Ihnen gegenüber nur so nebenbei mitteilte ... :) Ansonsten: ? ;)

    Öhm, der Nickname ... ja, ähhm, also ... weil ich mich wie ein in meinen psychischen Frames und dadurch auch hier in dieser Wohnung isoliert Gefangener fühle ... (Hat nichts mit "Sträfling" oder so zu tun, wie hier schon verulkt wurde ... ;))

  • Rudolpho, darf ich denn aus Ihrem ersten Satz schließen, dass Sie die Antworten auf meine Fragen sicher geben könnten? :)


    ich würde Ihnen doch niemals verbieten können aus meinen Antworten irgendwelche Schlüsse zu ziehen:) Wir können doch alle "frei" was Meinungen, Entscheidungen und Interpretationen angeht entscheiden und würden uns niemals beeinflussen lassen. Nicht dass es dazu kommen könnte, dass Sie sich hier in der Tat noch "gefangen" fühlen.....und isoliert vorkommen würden. Das könnte ich schlimmer finden, als wenn man Sie in irgendeiner Form verulken würde:).

  • Lieber Rudolpho, Sie haben bemerkt, dass ich bei meinem letzten Beitrag nicht auf meine Formulierung achtete ... Meine bezüglich Letzterem getroffene Aussage im Beitrag #24 haben Sie konsequent berücksichtigt. Es freut mich, dass Sie mich soweit ernst nehmen! ;) :)
    Also (unaufdringliche Höflichkeit beiseite): Wenn Sie schreiben, dass ich mir die Fragen "fast korrekt" beantwortet hätte, impliziert dies, dass Sie davon ausgehen, die korrekten Antworten zu wissen. Ich bitte Sie also, um das Thema hier mal Richtung Abschluss gehen zu lassen, herzlich, diese der interessierten hiesigen Community - aus aktuellem Anlass im Moment natürlich vorzüglich meiner Wenigkeit - mitzuteilen. :D Ich wäre Ihnen ehrlich außerordentlich dankbar dafür! :)

  • a) natürlich kann ein befrister Mietvertrag fristgerecht gekündigt werden
    b) einer fristlosen Kündigung wird keine fristgerechte "hinterhergeschoben", sondern "beide" Kündigungen sind in einem Schreiben enthalten, damit die Sicherheit gegeben ist, dass der Mieter auch wirklich auszieht und eben nicht durch eine Teilzahlung die fristlose Kündigung unwirksam wird.

    Die entsprechenden Paragraphen kann ich leider nicht liefern.

  • Nö, kann er nicht! Ausnahme wäre eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Und da gibt es laut Gesetzgeber 3. Und zwar vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsverzug, Störung des Hausfriedens.

    Mehr dazu hier: Mietrecht: Die fristlose Kündigung

    Richtig ein befristeter MV kann NIE "fristgerecht" gekündigt werden.
    Er endet entweder durch:
    - richterlichen Beschluß
    - Aufhebungsvertrag
    - Sonderkündigungsrecht bei Tod des Mieters
    - Ablauf der Befristung
    - fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    -

  • und was ist wenn Vermieter und Mieter sich einig sind?:), .........weil es kommt in der Realität eher selten vor, dass tatsächlich ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen wird (weil der Vermieter es genauestens begründen muss) und wenn, dann spricht man im Vorfeld einiges ab. Oder gibt es einen § der dagegen spricht :confused:

  • Hey, danke, dass die erste Rückversicherungsfrage meinerseits von euch nun endlich nochmal bestätigend geklärt wurde! ;)
    Hab jetzt nochmal die Texte gelesen, die ich mir zur Informationsbeschaffung ergoogelt hatte, und hab bezüglich dieser Thematik jetzt soweit alles - in der Überzeugung wähne ich mich zumindest - korrekt verstanden mithilfe euer aller Antworten.
    Rudolpho, ich denke, Ihre (rhetorische?) Frage "und was ist wenn Vermieter und Mieter sich einig sind?" muss mit dem Verweis auf den von Motzi genannten Aufhebungsvertrag beantwortet werden.
    Ihre Antwort (b) auf die zweite Rückversicherungfrage meinerseits ist leider wieder nicht eine solche, welche meine Frage konkret beantwortet ... (Eine sinngemäß gleiche Antwort hab ich (ich glaub, von Berny oder anitari) schon mal bekommen ...) Meine Frage ist/war nicht, wie es normalerweise oder am besten/sinnvollsten gemacht wird, sondern ob es möglich ist, dass es auch so ginge, wie es in meiner Frage lautet ... Nun ist zumindest schon mal klar, dass die Frage unter Annahme eines befristeten MVs zu verneinen ist. Wenn sich nun jemand der Frage (und zwar so, wie ich sie stellte) unter der Annahme eines unbefristeten MVs zufriedenstellend annähme, dann wäre sogar endlich auch die zweite Frage vollumfänglich geklärt ... (Ich persönlich allerdings bin im Grunde schon zufrieden ... danke! :))


  • Und: wisst ihr denn, wie es sich nun mit der Antwort auf die Frage "Könnte der Vermieter auch erst fristlos und dann (bevor Nachzahlung erfolgt) noch hinterherschiebend (für den Fall, dass die fristlose Kündigung danach unwirksam werden sollte) ersatzweise fristgerecht kündigen?" verhält?


    hier fehlt der Sinn und auch die Logik. :)

  • Achso, daran liegt's? :D
    Die Überlegung dabei war, dass wenn ein Vermieter fristlos und gleichzeitig ersatzweise (nämlich für den Fall, dass die fristlose Kündigung - aus welchem Grund auch immer - unwirksam wird) fristgerecht kündigt (berechtigt, z.B. im Fall von Mietschulden in Höhe von 2 MM), dies ja dazu da ist, die Kündigung auf jeden Fall abzusichern; und wenn ein Vermieter nun z.B. versäumt, das Kündigungsschreiben wie oben genannt zu gestalten, und nur fristlos kündigt, ist es ja so, dass er die ersatzweise fristgerechte Kündigung - sobald ihm nämlich bewusst/bekannt/erinnert wird, dass er diese ebenfalls (eben zwecks vorbeugenden "Ersatzes") bekannt geben sollte - (nur) noch hinterherschiebend "aussprechen" kann (evtl. indem er nochmal ein Kündigungsschreiben mit fristloser und - aber nun in Verbindung mit - fristgerechter Kündigung dem Mieter zukommen lässt ... denn das Kündigungsrecht besteht ja weiterhin, solange die Mietnachzahlung nicht erfolgt ist, und somit könnte er ja auch mehrfach kündigen, sofern die Bedingungen der Kündigung bloß erweitert und nicht revidiert (oder ist Letzteres vielleicht sogar auch möglich?) würden ... welche dadurch zur ursprünglichen Willenserklärung dann als weitere einfach hinzukämen). Daher lautet jene (grau gehaltene) Frage so, wie ich sie stellte.

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