Untermieter Kündigung möglich?

  • Hallo,

    ich bin Mieter und habe ein unmöbliertes Zimmer in meiner Wohnung an eine Einzelperson mit Erlaubnis des Eigentümers untervermietet. Dazu wurde von mir am 1.7.2011 ein normaler Zeitmietvertrag geschlossen, der am 31.10.2012 endet. Es ist kein qualifizierter Zeitvertrag, eine Begründung für die Beendigung ist nicht angegeben. Eine vorherige Kündigung ist laut Vertragstext für beide Parteien ausgeschlossen.

    Kann ich dem Untermieter dennoch kündigen und muss ich das begründen?

    Ist der Mietvertrag in diesem Punkt (Befristung ohne Grund) ungültig?

    Gilt § 549 denn das Zimmer war nicht möbliert?

    Das habe ich gefunden:
    Bei Wohnraum nach § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB eine Kündigung nach § 573 c, Abs.3 BGB spätestens zum 15 des Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    Karl

  • Zitat

    ein normaler Zeitmietvertrag geschlossen. Es ist kein qualifizierter Zeitvertrag

    Dann ist dies ein unbefristeter Mietvertrag. Außer es ist ein Vertrag mit gegenseitigem Kündigungsverzicht, den hätte man abschließen können.

    Zitat

    Kann ich dem Untermieter dennoch kündigen und muss ich das begründen?


    Kündigen ja, begründen nein.

    Zitat

    Ist der Mietvertrag in diesem Punkt (Befristung ohne Grund) ungültig?

    Nein, denn es ist dann ein ganz normaler unbefristeter Vertrag.

    Zitat

    Gilt § 549 denn das Zimmer war nicht möbliert?

    Dann gilt die Frist von 3 Monaten, wie bei anderem Wohnraum auch.

    Mietrecht: Die Kündigung eines Untermieters

  • Hallo, Mainschwimmer Ist Ihnen da was entschlüpft?

    Zitat


    Eine vorherige Kündigung ist laut Vertragstext für beide Parteien ausgeschlossen.

    Kann ich dem Untermieter dennoch kündigen und muss ich das begründen?

    Nein, können Sie nicht. Auch Sie haben den Kündigungsverzicht zugestimmt. In diesem Fall ist eine Begründung nicht erforderlich

  • Zitat

    Ist Ihnen da was entschlüpft?

    Ich denke nicht, denn ich gehe davon aus, dass hier ein nicht qualifizierter Zeitmietvertrag vorliegt.

    Darum habe ich ja auch geschrieben:

    Zitat

    Außer es ist ein Vertrag mit gegenseitigem Kündigungsverzicht, den hätte man abschließen können.

    Da sich aber der TE noch nicht geäußert hat, ist erst Aufklärung nötig.

  • Der Mietvertrag hat den Titel Untermietvertrag. Im weiteren Text steht, dass der Vertrag zum 31.10. endet und dass vorherige Kündigung für beide Parteien ausgeschlossen ist. Eine Begründung dafür steht nicht im Text. Ansonsten ist es ein normaler Mietvertrag. Im Zimmer war ein Tisch, ein Stuhl und Vorhänge. Im Vertrag ist nicht die Rede von einem möblierten Zimmer. Die restlichen gemeinsam genutzten Räume Küche, Bad, Flur sind vollständig von mir eingerichtet und werden vom Untermieter mitgenutzt.

    Ist es Wohnraum nach § 549?

    Wenn ja, ist dann der beiderseitige Kündigungsverzicht bis zum 31.10. unabhängig von der fehlenden Begründung gültig?

    Wenn es kein Wohnraum nach § 549 ist, dürfte die Kündigungsverzichtserklärung wegen der fehlenden Begründung m.E. ungültig sein (unqual. Zeitmietv.) und der Vertrag ist dann ein unbefristeter Vertrag mit drei Monaten Kündigungsfrist. Und ich benötige dann wohl eine Begründung für die Kündigung.

    Dass es ein unqualifizierter Zeitmietvertrag ist, schließe ich aus der fehlenden Begründung für die Befristung.

    Karl

  • Zitat

    Und ich benötige dann wohl eine Begründung für die Kündigung.

    Warum liest du nicht in den Antworten und folgst den darin enthaltenen Links.

    Vorlesen ist in diesem Forum noch nicht möglich, aber man arbeitet daran.

  • Vorlesen ist in diesem Forum noch nicht möglich, aber man arbeitet daran.

    Schade, dass es noch nicht geht.....

    Ich habe den Text im Link gelesen. Aber hat der hier Geltung? Ich kenne auch den Gesetzestext. Im § 549 steht ja, was erfüllt sein muss, wenn es eine Untervermietung ist. Besonders der Punkt 2. bereitet mir Kopfzerbrechen. Zitat:
    ...Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat....
    Das ist bei mir eher nicht der Fall, denke ich. Was habe ich dann für einen Vertrag abgeschlossen? Klar ist auch, dass die Befristung ungültig ist.
    Habe ich einen Untermietvertrag abgeschlossen, der wie ein normaler unbefristeter Mietvertrag zu behandeln ist?

    Oder ist es so, dass es bei Untervermietung grundsätzlich nur 14 Tage zum Monatsende als Kündigungsfrist gibt? Egal ob § 549 2. erfüllt ist.

    Karl, der weiter Lesen übt

  • Natürlich müsste man den Vertragsinhalt wortwörtlich kennen, um genau antworten zu können. Aber von Ihrer Zusammenfassung des entsprechenden Abschnitts, würde ich jetzt nicht von einem üblichen Kündigungsverzicht ausgehen, sondern von einem Zeitmietvertrag.
    Und da kein Grund für die Beendigung (wie z.B. Eigenbedarf) angegeben ist, dürfte dieser Passus ungültig sein.
    Damit würde aus dem (versuchten) Zeitmietvertrag ein Vertrag auf unbestimmte Dauer. Sollte es doch als Kündigungsverzicht gedeutet werden können, so wäre es genauso ein unbefristeter Mietvertrag, nur eben, dass er erstmal ab /bzw. zum Tag x gekündigt werden könnte.

    Die Kündigungsfrist ergibt sich aus §573c. (§549 Abs. 2, Nr. 2 bedeutet, dass der gemietete Wohnraum in der Wohnung des Vermieters UND überwiegend möbliert sein muss)

    Du brauchst natürlich wie bei jedem anderen normalen Mietverhätnis einen Grund, wie z.B. Eigenbedarf, falls §549 Abs. 2 nicht greifgt.
    Oder du kannst dich z.B. auf §573a Abs. 2 berufen. Die Kündigunsgfrist verlängert sich in dem Fall um zusätzliche 3 Monate.

  • Zitat

    Du brauchst natürlich wie bei jedem anderen normalen Mietverhätnis einen Grund, wie z.B. Eigenbedarf, falls §549 Abs. 2 nicht greifgt.

    Noch einmal, Untermiete in einem möblierten Zimmer Frist bis zum 15. d.M. zum Monatsende.

    Unmöbliertes Zimmer Frist 3 Monate, wie üblich.

    In beiden Fällen müssen keine Gründe angegeben werden, der Mieter (vorausgesetzt es ist eine Einzelperson) hat keinen Kündigungsschutz. Eigenbedarf muss nicht extra angegeben werden.

  • "In beiden Fällen müssen keine Gründe angegeben werden, der Mieter (vorausgesetzt es ist eine Einzelperson) hat keinen Kündigungsschutz."

    Ich bin davon ausgegangen, dass nur im Falle des möblierten Zimmers kein Mieterschutz besteht.
    Wenn man eh keinen Grund bräuchte, warum sollte dann z.B. in §573a Abs 2 expliziert auch der Wohnraum innerhalb der eigenen Wohnung aufgeführt sein?


    ERGÄNZUNG:
    Und in §549 Abs. 2 sind die Möglichkeiten aufgezählt, wann der Mieterschutz und die entsprechenden Paragraphen (wie z.B. §573 "Ordentliche Kündigung des Vermieters") nicht greifen. Und von "Untermietverhältnissen im Allgemeinen" steht da auch nichts. Ergo, müsste §573 greifen, was bedeuten würde, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse haben müsste.

    "Mieter kündigt Untermieter wg. Eigenbedarf. Interessantes Gedankenspiel"
    Und Eigenbedarf ist doch durchaus denkbar, z.B. wenn man mehr Platz benötigt, weil der Partner zuziehen möchte, oder man sein Büro in die eigene Wohnung verlegen möchte.

    3 Mal editiert, zuletzt von der-Mieter (10. Februar 2012 um 19:20)

  • Die Kündigungsfrist ergibt sich aus §573c. (§549 Abs. 2, Nr. 2 bedeutet, dass der gemietete Wohnraum in der Wohnung des Vermieters UND überwiegend möbliert sein muss)

    Ja, sehe ich genauso. Also drei Monate Kündigungsfrist.

    In beiden Fällen müssen keine Gründe angegeben werden, der Mieter (vorausgesetzt es ist eine Einzelperson) hat keinen Kündigungsschutz. Eigenbedarf muss nicht extra angegeben werden.

    Wieso keine Gründe? Es ist doch (leider) kein Mietverhältnis nach § 549. In § 575a 3. steht, dass 14 Tage zum Monatsende nur für Wohnraum nach § 549 gilt. Oder habe ich was übersehen??? Wäre schön!

    Oder könnte meine dilettantische Befristung als "Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch" durchgehen? Dann würde ja § 549 wieder gelten.

    Karl

    Einmal editiert, zuletzt von KKuck (10. Februar 2012 um 22:03)

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