Hallo,
nachfolgend möchte ich gerne einen realen Fall vorstellen und würde gerne um eure/ihre rechtliche Einschätzung bitten.
Ein Ehepaar (Ende 30) trennt sich. Die Ehefrau zieht aus der ehelichen Wohnung aus, schließt einen Mietvertrag für eine neue Wohnung. Die Frau möchte mit ihrem minderjährigen Kind in die neue Wohnung einziehen. Da sie über kein Arbeitseinkommen verfügt, stellt sich der Ehemann als Bürge zur Verfügung. Der Bürgschaft ist eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft, mit dem Verzicht auf die Einrede Vorausklage. Die Bürgschaft ist betragsmäßig unbegrenzt und erstreck sich auf alle aus dem Mietverhältnis enstehenden Forderungen gegen die Haupmieterin aus diesem Mietverhältnis. Zusätzlich stellt die Mieterin eine vereinbarte Kaution über 2MM. Zwischenzeitlich ist die Ehe geschieden und der minderjährige Sohn aus der Wohnung ausgezogen. Die Mieterin verstirbt und liegt tagelang in der Wohnung. Die Whg. wurde durch die Polizei sowie das Ordnungsamt geöffnet. In der Whg befanden sich etwa 2500 leere Flaschen ,meist alkoholische Getränke. Wände und Böden waren verkotet und mit Urin übergezogen. Der Leichengeruch war extrem. Aufgrund dessen, dass sich in dem selben Haus eine Bäckerei sowie ein Eiscafe befindet, hat das Ordnungsamt eine schnellstmögliche Räumung und Desinfektion der Whg angeordnet, da ansonsten die Betriebsgenehmigung für die vorgenannten Betriebe entzogen würden.
Der Ex-Ehemann ( Bürge) , der Bruder der Verstorbenen sowie der mittlerweile volljährige Sohn wurden vom VM aufgefordert den behördlichen Aufforderungen nachzukommen. Alle haben dies abgelehnt. Nunmehr hat der VM die Whg im zuge der Selbsthilfe räumen und desinfizieren lassen, sowie die beschädigten Wand- und Bödenbeläge erneuern lassen.
Für hierdurch entstandene Kosten fordert er vom Bürgen Ersatz.
Es geht um die Beurteilung der Frage ob der VM entgegen des § 551 BGB und unter Würdigung des BGH, 10.04.2013 - VIII ZR 379/12 Urteils einen Anspruch aus der Bürgschaft hat (und falls ja in welcher Höhe ). Die Erbschaft wurde von allen Erbberechtigten ausgeschlagen zumindest soweit dem VM bekannt ist. Das Nachlassgericht war soweit bekannt nicht eingeschaltet worden.